SoKa-Bau

Innungsmitgliedschaft schützt vor SoKa-Bau und Bau-Mindestlohn

Die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SoKa-Bau) veranlagt Baubetriebe per Gesetz mit einer Umlage zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Im Bundesanzeiger vom 31.07.2023 wurde zuletzt die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe bekannt gemacht. Die SoKa-Bau-Umlage für Soloselbständige von 900 Euro wurde mit BAG-Urteil vom 01.08.2017 hingegen kassiert.

Der seit 01.01.2024 geltende Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den neuen Bundesländern beträgt 18,7 % der Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer:

  • Umlage für Urlaubskasse             15,1 %
  • Umlage für Berufsbildung              2,2 %
  • Umlage für Zusatzversorgung        1,4 %

Dabei kommen erhebliche Summen zusammen. Bei einem Bruttolohn von mind. 12 Euro/h und 3 Mitarbeitern bedeutet dies eine sofortige Belastung durch die SoKa-Bau in Höhe von 55.000 Euro im Rahmen einer rückwirkenden Festsetzung über vier Jahren. Nachforderungen bedingen im Gegensatz zu laufenden Beiträgen keiner Gegenleistungen.

Im Veranlagungsfall bleibt es nicht bei den Sozialkassenbeiträgen. Als Baubetrieb eingestuft zu werden, bedeutet automatisch, sich dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und dem allge­meinverbindlichen Bau-Mindestlohn zu unterwerfen. Eine Vielzahl der SoKa-Bau-Betriebsprüfungen führt zur Schließung des Betriebes.

Betroffen sind alle Betriebe des Baugewerbes, wobei bauliche Tätigkeiten sehr weit gefasst werden. Entscheidend für die Beitragspflicht ist, ob zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Höhe der Umsatzerlöse spielt dabei keine Rolle. Der SoKa-Bau unterfallen u.a. diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“:

  • 9.   Dämm-(Isolier-)Arbeiten,
  • 12. Fassadenbauarbeiten,
  • 14. Feuerungs- und Ofenarbeiten,
  • 15. Fliesenlegerarbeiten,
  • 37. Trocken- und Montagebauarbeiten,
  • 40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
  • 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten...

Der ZVSHK hat auf Antrag gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Allgemeinverbindlicherklärung einschränken lassen. OL- oder SHK-Betriebe dürfen nicht von der SoKa-Bau veranlagt werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Un- oder mittelbare Mitgliedschaft im ZVSHK,
  • Tarifbindung an einen geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrag OL oder SHK. Dass die Fachlichkeit erfüllt ist, wird unwiderlegbar vermutet, wenn OL- oder SHK-Betriebe die Mitgliedschaft bis zum 30.06.2014 (Stichtag) erworben haben.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren, dem allgemeinverbind­lichen Tarifvertrag des Bauwesens und dem allge­meinverbindlichen Mindestlohn sind also Innungs­betriebe des OL- oder SHK-Handwerks, die über ihre Innungsmitgliedschaft im FV von den fachlichen Geltungsbereichen der Tarifverträge des OL- oder SHK-Handwerks erfasst werden.

SoKa-Dach

Innungsmitgliedschaft schützt Klempner vor SoKa-Dach

Die 12. Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (12. DachdArbbV) ist am 20. Februar 2024 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025. Damit sind aktuell 9 Tarifverträge im Dachdeckerhandwerk allgemeinverbindlich:

  • Tarifvertrag über Mindestlohn vom 15.09.2023
  • Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren vom 05.11.2020
  • Tarifvertrag über Beschäftigungssicherung vom 18.02.2021
  • Tarifvertrag über Altersversorgung vom 05.11.2020
  • Tarifvertrag über Berufsbildung vom 28.10.2022
  • Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen für gewerbliche Arbeitnehmer vom 05.10.2016
  • Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom 28.10.2022
  • Tarifvertrag über VWL vom 26.06.2001
  • Tarifvertrag zur Zusatzversorgung für Dienstpflichtige vom 01.08.1991
  • Tarifvertrag über Inflationsprämie vom 06.03.2023

Nach der 12. DachdArbbV erstreckt sich der Geltungsbereich nicht nur auf tarifgebundene Arbeitnehmer sondern auch auf selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend Tätigkeiten des Dachdecker-Handwerks erbringen („Kolonnenklausel“).

Damit erstreckt sich der Geltungsbereich auf Mitarbeiter von Klempnerbetrieben, die arbeits­zeitlich überwiegend Dachdeckerarbeiten ausüben.

Der seit 01.01.2021 geltende Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den neuen Bundesländern beträgt inkl. Winterbeschäftigungsumlage 12,05 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Dabei kommen im Rahmen einer rückwirkenden Festsetzung über vier Jahren erhebliche Summen zusammen. Nachforderungen bedingen im Gegen­satz zu laufenden Beiträgen keiner Gegenleistungen.

Der ZVSHK hat auf Antrag gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Allgemeinverbindlicherklärung einschränken lassen. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nur dann, wenn betroffene Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.

Damit wird sichergestellt, dass Innungsbetriebe des Klempner-Handwerks im Fachverband SHK Sachsen vor dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Dachdeckerhandwerks, der SoKa-Dachdecker-Pflicht und dem allgemeinverbindlichen Mindestlohn des Dachdeckerhandwerks geschützt werden, wenn und solange sie einem gültigen SHK-Tarifvertrag unterfallen.

Eine Inanspruchnahme von Innungsbetrieben im Fachverband SHK Sachsen durch die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks kommt nur dann in Betracht, wenn im gesamten Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Dachdeckertätigkeiten ausgeübt werden oder der Betrieb sich für die Einrichtung einer selbständigen Betriebsabteilung für Dachdeckertätigkeiten entscheidet.

Wir geben Ihnen jederzeit Unterstützung, falls Sie als Innungsbetrieb im Fachverband SHK Sachsen ent­gegen dieser Information von Sozialkassen in Anspruch genommen werden.