SHK-Innungsmitgliedschaft schützt vor SoKa-Dach
14.11.2019
Im Bundesanzeiger vom 11.11.2019 wurden die Allgemeinverbindlicherklärungen von zwei Tarifverträgen über Berufsbildung und über Sozialkassenverfahren für das Dachdeckerhandwerk bekannt gemacht. Damit sind aktuell 10 Tarifverträge im Dachdeckerhandwerk allgemeinverbindlich:
- Tarifvertrag über Mindestlohn vom 24.11.2017
- Rahmentarifvertrag Gewerbliche Arbeitnehmer vom 08.10.2014
- Tarifvertrag über Berufsbildung vom 23.11.2018
- Tarifvertrag über 13. Monatseinkommen gewerbliche Arbeitnehmer vom 05.10.2016
- Tarifvertrag über Beschäftigungssicherung vom 08.10.2014
- Tarifvertrag über Altersversorgung vom 08.10.2014
- Tarifvertrag über Sozialkassenverfahren vom 23.11.2018
- Tarifvertrag über Ergänzungsbeihilfe vom 24.11.2017
- Tarifvertrag über VWL vom 26.06.2001
- Tarifvertrag über Dienstpflichtige vom 01.08.1991
Nach der DachdArbbV9 erstreckt sich der Geltungsbereich nicht nur auf tarifgebundene Arbeitnehmer sondern auch auf selbstständige Betriebsabteilung, die überwiegend Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks erbringen („Kolonnenklausel“).
Damit erstreckt sich der Geltungsbereich auf Mitarbeiter von Klempnerbetrieben, die arbeitszeitlich überwiegend Dachdeckerarbeiten ausüben.
Der ZVSHK hat auf Antrag gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Allgemeinverbindlicherklärung einschränken lassen. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nur dann, wenn betroffene Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.
Damit wird sichergestellt, dass Innungsbetriebe des Klempner-Handwerks im Fachverband SHK Sachsen vor dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Dachdeckerhandwerks, der SoKa-Dachdecker-Pflicht und dem allgemeinverbindlichen Mindestlohn des Dachdeckerhandwerks geschützt werden, wenn und solange sie einem gültigen SHK-Tarifvertrag unterfallen.
Eine Inanspruchnahme von Innungsbetrieben im Fachverband SHK Sachsen durch die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks kommt nur dann in Betracht, wenn im gesamten Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Dachdeckertätigkeiten ausgeübt werden oder der Betrieb sich für die Einrichtung einer selbständigen Betriebsabteilung für Dachdeckertätigkeiten entscheidet.
Wir geben Ihnen jederzeit Unterstützung, falls Sie als Innungsbetrieb im Fachverband SHK Sachsen entgegen dieser Information von der SoKa-Dachdecker in Anspruch genommen werden.