Reform der Insolvenzanfechtung in Kraft
17.05.2017
Klarer Erfolg für die Kreishandwerkerschaft Erzgebirge!
Dank der vor zwei Jahren eingereichte Petition zur Änderung des Insolvenzrechts hat der Bundestag am 16.02.2017 die umstrittene Vorsatzanfechtung deutlich beschränkt. Das schützt Sie vor überraschenden Rückzahlungen, sollte einer Ihrer Kunden Insolvenz anmelden müssen.
Nach altem Recht hatte der Insolvenzverwalter nach Eröffnung der Insolvenz die Möglichkeit, Zahlungen die ein Handwerksunternehmen vor Eintritt der Insolvenz von einem insolventen Kunden erhalten hat, bis zu zehn Jahre rückwirkend anzufechten. Gewährte Ratenzahlungen oder Stundungen galten als Indiz für Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit.
Das Reformgesetz ist am 05.04.2017 in Kraft getreten. Für Insolvenzverfahren, die seit 5. April 2017 eröffnet worden sind oder werden, gelten folgende Änderungen:
- Sogenannte Bargeschäfte sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat.
- Zahlungen für Arbeitsentgelte sind bis zu drei Monate rückwirkend unanfechtbar.
- Im Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung wird vermutet, dass der Gläubiger von einer drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte.
- Zinsen werden nicht mehr rückwirkend zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sondern erst ab Mahnung durch den Insolvenzverwalter geschuldet.
- Die Möglichkeit der rückwirkenden Anfechtung von Zahlungen durch den Insolvenzverwalter wird von 10 auf 4 Jahre verkürzt.
Die neuen Regeln zu den Verzugszinsen gelten auch für bereits eröffnete Insolvenzverfahren.
Die Neuregelungen führen dazu, dass Ihnen bei Kundeninsolvenz Zahlungen nicht mehr bis zu 10 Jahre allein deshalb zurückgefordert werden, weil Sie Geschäftspartnern bei Liquiditätsengpässen Ratenzahlungen gewährt haben.
Bei Liquiditätsengpässen oder Insolvenzen von Geschäftspartnern wenden Sie sich bitte an die Rechtsberaterin des Fachverbandes, Frau RAin Kahle, Tel. 0341 4806420, E-Mail: senitza.kahle@installateur.net.