Novellierte Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen

04.05.2021

Zum 2. April 2021 wurde die „Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ (in Kraft getreten am 20. Oktober 2020) durch die „Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen“ ersetzt. Nachfolgend alle wesentlichen Änderungen und wichtige Informationen:

  • Die Berechtigung zur Antragsstellung wurde erweitert. Antragsberechtigt sind jetzt beispielsweise auch ausgewählte private Einrichtungen (z.B. Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeeinrichtungen).
  • Statt bisher 40 % können nun bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Der maximal mögliche Förderbetrag wurde von 100.000 € auf 200.000 € pro bestehender RLT-Anlage erhöht.
  • Die Förderung weiterer technischer Maßnahmen wurde ermöglicht. Beispielsweise ist nun auch die Nachrüstung einer Anlage zur Luftbehandlung durch UV-C Strahlung förderfähig. Eine ausführliche Darstellung der förderfähigen Maßnahmen können Sie dem technischen Merkblatt entnehmen.
  • Die Erweiterung einer bestehenden RLT-Anlage durch nachträgliche Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume ist nun ebenfalls förderfähig.
  • Es können Maßnahmen an zentralen und dezentralen stationären Bestandsanlagen gefördert werden, die festmontiert und mit einem im Gebäude installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind. Mindestens einer der an die RLT-Anlage angeschlossenen Räume muss mit einem Regelluftvolumenstrom von 400 m³/h (statt bisher 1.500 m³/h) oder mehr versorgt werden.
  • Es können Beihilfen auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beantragt werden.

Das aktualisierte technische Merkblatt sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme unter www.bafa.de über das elektronische Antragsformular erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist.

Anträge auf Förderung können nur bis einschließlich 15. Dezember 2021 gestellt werden. Es wird ein Windhundrennen nach den Fördermitteln erwartet.