Verordnung seit 1. August in Kraft
Neue Gewerbeabfallverordnung - Trennen wird Pflicht
27.07.2017
Die Novelle regelt im Einzelnen die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
Danach sind diese getrennt zu sammeln und vorrangig einer Aufbereitungsanlage zur Vorbereitung einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Dazu zählen Glas, Kunststoff, Metalle und Legierungen, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik. Erzeuger und Besitzer haben die Trennung der Abfälle nach den vorgenannten Abfallfraktionen vorzunehmen. Es gilt ein Vermischungsverbot mit gefährlichen Abfällen. Die getrennte Sammlung und Verwertung ist durch eine Dokumentation nachzuweisen. Ausnahmen von der Getrenntsammlung regelt die Verordnung bei einer technischen bzw. wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Auch hier gelten bis zu einer bestimmten Menge Erleichterungen bei der Dokumentationspflicht. Grundsätzlich müssen Betriebe dokumentieren, wie sie trennen beziehungsweise warum sie nicht trennen. Gemischte Abfälle sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle als auch für Bau- und Abbruchabfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gleiches gilt für die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten.
Unsere Empfehlung: Sprechen Sie vor dem Beginn von Sanierungsmaßnahmen mit Ihrem Entsorgungsfachbetrieb !