Innungsmitgliedschaft schützt Klempner vor SoKa Dachdecker
04.12.2015
Im Bundesanzeiger vom 03. November 2015 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung folgender Tarifverträge für das Dachdecker-Handwerk bekannt gemacht:
- Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe,
- Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer,
- Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer,
- Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdecker-Handwerk während der Winterperiode,
- Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdecker-Handwerk und
- Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdecker-Handwerk.
Bis auf den erstgenannten Tarifvertrag enthalten alle diese Tarifverträge eine Ausweitung des betrieblichen Geltungsbereiches auf eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte einer nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdecker-Handwerks ausführen („Kolonnenklausel“).
Damit erstreckt sich der Geltungsbereich auf Mitarbeiter von Klempnerbetrieben, die arbeitszeitlich überwiegend Dachdeckerarbeiten ausüben.
Der seit 01.01.2015 geltende Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den neuen Bundesländern beträgt inkl. Winterbeschäftigungsumlage 10,75 % der Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer, mindestens 55 Euro. Dabei kommen im Rahmen einer rückwirkenden Festsetzung über vier Jahren erhebliche Summen zusammen. Nachforderungen bedingen im Gegensatz zu laufenden Beiträgen keiner Gegenleistungen.
Der ZVSHK hat gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verletzung der Tarifautonomie der SHK-Organisation geltend gemacht und eine Streichung der Klausel gefordert und war damit zum Teil erfolgreich. Das Ministerium hat die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für die „Kolonnenklausel“ eingeschränkt. Sie gilt nur dann, wenn betroffene Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.
Damit wird sichergestellt, dass Innungsbetriebe des Klempner-Handwerks in der SHK-Verbandsorganisation vor dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Dachdecker-Handwerks, der SoKa-Dachdecker-Pflicht und dem allgemeinverbindlichen Mindestlohn des Dachdecker-Handwerks geschützt werden, wenn und solange sie einem gültigen SHK-Tarifvertrag unterfallen.
Eine Inanspruchnahme von Innungsbetrieben des Klempner-Handwerks in der SHK-Verbandsorganisation durch die Sozialkasse des Dachdecker-Handwerks kommt damit weiterhin nur dann in Betracht, wenn im gesamten Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Dachdeckertätigkeiten ausgeübt werden oder der Betrieb sich für die Einrichtung einer selbständigen Betriebsabteilung für Dachdeckertätigkeiten entscheidet. Wir geben Ihnen jederzeit Unterstützung, falls Sie als Innungsbetrieb des Klempner-Handwerks in der SHK-Verbandsorganisation entgegen dieser Information von der SoKa-Dachdecker in Anspruch genommen werden.