Frist für Schlussabrechnungen Über-brückungshilfe bis 31. August 2023 verlängert
26.06.2023
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnungen für den Bezug von Überbrückungshilfen vom 30. Juni auf den 31. August 2023 verlängert. Anträge zur Fristverlängerung können nur die unterstützenden Dritten, also Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, nicht Ihr Unternehmen stellen. In Einzelfällen und auf Antrag ist eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2023 möglich.
Das gilt sowohl für die erste Maßnahme zu Beginn der Pandemie 2020, die Corona-Soforthilfe, als auch für die folgenden Förderprogramme, die Überbrückungshilfen I bis IV, November- und Dezemberhilfe. Corona-Soforthilfe muss gegebenenfalls bis 30. Juni 2023 schon zurückgezahlt sein.
Tipp:
Die Behörden prüfen anhand Ihrer Angaben, ob alle Hilfen zu Recht ausgezahlt wurden, ob zu viel oder unberechtigt Unterstützungsgelder geflossen sind. Das Risiko einer Rückzahlung besteht hauptsächlich, wenn die Antragstellung mit geschätzten Zahlen erfolgte. War der geschätzte Umsatzrückgang dann geringer, steht Ihnen als Unternehmer weniger Hilfe zu und es kommt zur Rückzahlung.
Wer keine fristgemäße Schlussabrechnung einreicht, muss die volle Hilfe zurückzahlen.
Mehr Infos finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Informationen zu Rückzahlungsverfahren in den mitteldeutschen Bundesländern:
Sachsen: www.sab.sachsen.de/corona
Sachsen-Anhalt: www.ib-sachsen-anhalt.de
Thüringen: www.aufbaubank.de/corona